Satzung Seesport-Verein Meldorf e.V.

lnhaltsverzeichnis

 

§ 1.     Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2.    Zweck und Aufgaben

§ 3.    Grundsätze

§ 4.     Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

§ 5.    Mitgliedschaft

§ 6.    Rechte der Mitglieder

§ 7.    Pflichten der Mitglieder

§ 8.    Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 9.    Organe

§ 10.   Mitgliederversammlung

§ 11.   Vorstand

§ 12.   Schlichtungsrat

§ 13.   Haushaltsplan

§ 14.   Jahresabschluss

§ 15.   Kassenprüfer

§ 16.   Auflösung

§ 17.   Haftung

§ 18.   Beiträge

§ 19.   Datenschutz

§ 20.   Vereinsjugend

§ 21.   Umlagen

§ 22.   Erfüllungs- und Gerichtsort

§ 23.   Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 10.01.1974 in Meldorf gegründete Verein führt den Namen Seesport-Verein Meldorf e.V.

Er hat seinen Sitz in Meldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgaben des SSV sind:

  1. den Sport zu fördern.
  2. die lnteressen des Vereins nach innen und außen zu wahren.
  3. alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geist zu regeln.
  4. die Schulung aller Seesportler, vorwiegend der Mitglieder, über richtiges Verkehrsverhalten auf dem Wasser.
  5. bei Bedarf eine Jugendabteilung zu unterhalten und die seemännische Ausbildung und Förderung der jugendlichen Mitglieder zu betreiben.
  6. die Schaffung und der Betrieb von Anlagen und Gemeinschaftsräumen zur Ausübung und Ausgestaltung des Seesports.

§ 3 Grundsätze

  1. Der SSV ist neutral. Er vertritt die ldee des Amateursports.
  2. Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Organe des SSV arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. In dieser Satzung verwendete Anreden, Bezeichnungen für Ehrenämter oder ähnlichem gelten immer für alle Geschlechter (m/w/d/i/t).

§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des SSV und seiner Organe. Die Entscheidungen der SSV-Organe sind verbindlich.

Der Vorstand kann zur Gewährleistung der satzungsgemäßen Aufgaben Ordnungen und Regularien beschließen.

Die Ordnungen und Regularien sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

§ 5 Mitgliedschaft

    1. Aktive Mitglieder des Vereins konnen natürliche Personen werden, die Eigner eines nicht gewerbsmäßig genutzten Bootes/Schiffes sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Passive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die sonst am Wassersport interessiert sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    3. Ehegattinnen- oder Ehegattenstatus können Ehegattinnen, Ehegatten oder Lebenspartner/innen von aktiven oder passiven Mitgliedern des Vereins haben, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben dann den gleichen Status (aktiv oder passiv) wie die/der Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner/in.
    4. Jugendliche sind Mitglieder der Jugendabteilung. Mit dem 18. Geburtstag können sie mit allen Rechten und Pflichten passives oder aktives Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft sowie die Pflichten und Rechte der Jugendlichen werden durch eine Jugendordnung geregelt. Jugendliche können keine aktiven Mitglieder werden.
    5. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Firmen und lnstitutionen sein, die den Verein fördern, die Arbeit des Vereins unterstützen oder aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder ihres Berufes dem Verein förderlich sind, jedoch von den Pflichten und Rechten befreit sein wollen.
    6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
  • Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes der Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Probezeit beträgt ein Jahr. Danach entscheidet wiederum die Mitgliederversammlung über das Fortbestehen der Mitgliedschaft.
  • Die Umwandlung der Mitgliedschaft in einen anderen Mitgliedsstatus (aktiv/passiv/etc.) ist nur zur Jahreshauptversammlung möglich. Bei Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft ist wie bei Aufnahmen in den Verein zu verfahren.
  • Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Mitglieder verpflichten sich, für deren finanzielle Pflichten (z. B. Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen) zu haften.
  • Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein und seine Abteilungen angehören.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung sowie nach den Vereinsordnungen. Alle Mitglieder sind antragsberechtigt. Aktive und passive Mitglieder können in die Organe des Vereins gewählt werden.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt bei Angelegenheiten, die das Vereinsheim betreffen.

Neu beigetretene Mitglieder haben während der Probezeit kein Stimmrecht bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Arbeit der Satzung und den Grundsatzen und Beschlüssen des SSV entsprechend durchzuführen und sich für die ldee des Seesports einzusetzen. Jede/r Bootseigner/in / Bootsführer/in ist als Mitglied des Vereins verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zur Führung seines Bootes genüge zu leisten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge zu leisten, zu denen es nach dieser Satzung und den Ordnungen verpflichtet ist. Jedes Mitglied hat die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sachgerecht und pfleglich zu behande!n.

Die Mitglieder sind verpflichtet, darüber hinaus die Beschlüsse gemäß § 4 zu erfüllen. Jeder Namens- oder Anschriftenwechsel (auch E-Mail-Adressen) ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 8 Erlöschen der Mitqliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Zu 1: Der Austritt kann nur in Schriftform, d.h. per Brief, Postkarte, Fax oder E-Mail, an den geschaftsführenden Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet seinen bis dahin angefallenen Mitgliedsbeitrag und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Zu 2: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Ordnungen oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat.

Zu 3: Bei Tod endet die Mitgliedschaft.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Hiergegen kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9 Organe

Die Organe:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschaftsführende Vorstand nach § 26 BGB
  3. der Vorstand
  4. Bootseignerversammlung
  5. der Schlichtungsrat

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Alie Mitglieder sind schriftlich mindestens 3 Wochen vorher einzuladen.

Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Wohnadresse bzw. E-Mail- Adresse gerichtet ist.

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschaftsführenden Vorstand eingereicht sein.

Die vorläufige Tagesordnung wird mit der Einladung versendet; die Tagesordnung wird 1 Woche vorher im Vereinsheim ausgehängt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Wahl, Abberufung der Organe und Funktionsträger sowie Entlastung des Vorstandes zuständig.

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1.) Feststellung der Beschlussfähigkeit

2.) Bericht des/der Vorsitzenden

3.) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

4.) Entlastung des Vorstandes

5.) Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr

6.) Wahlen

7.) Anträge

8.) Verschiedenes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag vom Vorstand einzuberufen. Der Antrag kann gestellt werden durch:

1.) mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins

2.) den Schlichtungsrat

3.) den Vorstand

Die Übertragung von Stimmrechten ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird kurzfristig frühestens für eine Woche später eine erneute Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.

Ist in einem Beschluss über mehrere Gegenstände alternativ zu entscheiden, so ist die relative Stimmenmehrheit maßgebend.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

  1. über Satzungsänderungen
  2. über Dringlichkeitsanträge
  3. über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  4. Auflösung des Vereins

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft. Der Ausschluss des Stimmrechts gilt ebenso, wenn nahe Angehörige des Mitglieds betroffen sind.

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung eingebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit, ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, ist unzulässig. Jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift  muss von zwei geschaftsführenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. drei gleichberechtigte/n Vorsitzende/n
  2. der/dem Schatzmeister/in
  3. der/dem Schriftführer/in
  4. der/dem Umweltbeauftragten
  5. der/dem Datenschutzbeauftragten
  6. der/dem Schlengelwart/in
  7. der/dem Hallenwart/in
  8. der/dem Jugendwart/in

sowie bis zu 7 vom Vorstand bestellte Beirate.

Die Beirate haben kein Stimmrecht im Vorstand. Die Beirate werden vom Vorstand nach Bedarf bestellt und können entsprechend den ihnen übertragenen Aufträgen besondere Bezeichnungen (z. B. Pressereferent) erhalten. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 8GB sind die Vorsitzenden und die/der Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Er kann aber auch eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes betrauen. In diesen Fällen nimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied vor, das sodann bis zum nächsten jeweiligen turnusgemäßen Wahltermin im Amt bleibt.

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Im lnnenverhältnis regelt die Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung, Vertretungsreglungen der Vorstandsmitglieder sowie die Vorgehensweisen bei Sitzungen und anderen Abläufen. Die Aufgaben und Vertretungsreglungen der Vorsitzenden werden hier entsprechend namentlich benannt und müssen bei Neu- oder Umbesetzung innerhalb 4 Wochen angepasst werden. Weiterhin regelt die Geschäftsordnung für jedes Vorstandsamt eine Vertreterreglung, damit jederzeit alle Vorstandsämter uneingeschränkt besetzt und handlungsfähig sind.

Der Vorstand, mit Ausnahme der des Jugendwartes/in, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die/der Jugendwart/in wird von den Jugendlichen gewählt. Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes beträgt jeweils 2 Jahre ab der turnusgemäßen Wahl auf der Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder des Vereins berufen werden. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit jedes Vorstandsmitglied zu jeder Zeit abberufen.

Über Sitzungen und Tagungen etc. sind Protokolle zu fertigen, die von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden müssen.

§ 12 Schlichtungsrat

Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins, insbesondere unter Vereinsmitgliedern sowie zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein vereinsintern wird von der Mitgliederversammlung ein Schlichtungsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Schlichtungsrat besteht aus sieben aktiven und/oder passiven Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, mindestens 25 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens 3 Jahren angehören. Die Mitglieder des Schlichtungsrats wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. lhre Tätigkeit ist unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.

Die/der Vorsitzende des Schlichtungsrates oder dessen Vertreter/in hat das Recht an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen, wenn dieses zur Schlichtung oder Findung eines Sachverhalts, den der Schlichtungsrat bearbeitet, beiträgt. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Die Vorsitzenden des geschaftsführenden Vorstandes haben das Recht, auch an Sitzungen des Schlichtungsrates beratend teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Schlichtungsrat kann von jedem Mitglied, bei Minderjährigen von ihren gesetzlichen Vertretern und von den Organen des Vereins angerufen werden. Der Schlichtungsrat muss von sich aus tätig werden, wenn ihm vereinsschädigendes Verhalten oder Satzungsverstöße (inkl. Ordnungen und Regularien) von Mitgliedern des Vereins oder der Vereinsorgane bekannt werden.

Die Mitglieder des Schlichtungsrats haben über alle ihnen in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen vertraulichen Angaben der Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.

Der Schlichtungsrat kann jede Maßnahme vorschlagen, die geeignet ist, einen Streit innerhalb des Vereins zu schlichten.

Die Entscheidung des Schlichtungsrats ist allen Beteiligten und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidungen des Schlichtungsrats können die betroffenen Mitglieder schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang der schriftlichen Entscheidung des Schlichtungsrats. Die turnusgemäß nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit darüber.

§ 13 Haushaltsplan

Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen. Die Genehmigung des Haushaltsplanes obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 14 Jahresabschluss

Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr den Kassenbericht und den Jahresabschluss aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheidet. Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Haushaltspläne und der Satzungs- und Gesetzesvorgaben sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse. Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands enthalten. Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres so rechtzeitig statt, dass der Mitgliederversammlung zur Jahreshauptversammlung der Prüfbericht vorgelegt werden kann. Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der Kassenprüfer einzuberufen oder stattdessen durch einen Vorstandsbeschluss Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Letztere müssen von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven und passiven Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Auflösung sind Liquidatoren zu bestimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtstrager/-innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften fur Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tatigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im lnnenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.

Die Beiträge sind jährlich bis zum 1. Mai des Jahres fällig.

Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

Mitglieder, die ihre fälligen Zahlungen nicht vollständig beglichen haben, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/-innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend, der alle Kinder und Jugendlichen angehören, verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die ihr von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bewilligten Mittel und ist für deren Verwendung rechenschaftspflichtig. Die Vereinsjugend regelt ihre Angelegenheiten durch die Jugendversammlung und die/den Jugendwart/in.

Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

§ 21 Umlagen

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Erhebung einer Umlage besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss spätestens 4 Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich formlos dem geschaftsführenden Vorstand zugesandt worden sein.

§ 22 Erfüllungs- und Gerichtsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Meldorf.

§ 23 lnkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. Mai 2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.